§ 4a – Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein. normal normal Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein. normal normal Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein. normal normal Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein. normal normal Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden. normal normal Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein. normal normal Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. normal normal normal arabic Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und normal normal in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf Antrag eine Steuervergütung erhalten.
- Die Vergütung gilt für Steuern auf Lieferungen, Einfuhren oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen.
- Der Gegenstand muss für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke im Drittlandsgebiet verwendet werden.
- Der Antrag muss in einem amtlich vorgeschriebenen Format eingereicht werden, und die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann weitere Details zur Antragstellung und Nachweisführung festlegen.